An seiner Sitzung vom 13. November 2019 hat der Bundesrat beschlossen, die Erhöhung des AHV-Beitragssatzes um 0,3 Prozentpunkte per 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen. Diese Anpassung geht auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) per 1. Januar 2020 zurück.

Mit der Annahme der STAF in der Abstimmung vom 19. Mai 2019 erhielt der Bundesrat den Auftrag, den AHV-Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte anzuheben. Dies verschafft der AHV jährlich über 2 Milliarden Franken an zusätzlichen Einnahmen und leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Renten.

Beitragssätze ab 1. Januar 2020:

AHV/IV/EO-Beitrag für Arbeitnehmende und Arbeitgeber: Neu 10,55% (bisher 10,25%); Neu je 5,275% (bisher 5,125%)
AHV/IV/EO-Mindestbeitrag der Selbständigerwerbenden: Neu 5,344% (bisher 5,196%)
AHV/IV/EO-Maximalbeitrag der Selbständigerwerbenden: Neu 9,95% (bisher 9,65%)
AHV/IV-Beitragssatz für Erwerbstätige, die der freiwilligen Versicherung angeschlossen sind: 10,1% (bisher 9,8%)
AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige: Neu CHF 496.– (bisher CHF 482.–)
AHV/IV/EO-Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige: Neu CHF 24’800.– (bisher CHF 24’100.–)
AHV/IV-Mindestbeitrag für freiwillig angeschlossene Nichterwerbstätige: CHF 950.– (bisher CHF 922.–)
AHV/IV-Höchstbetrag für freiwillig angeschlossene Nichterwerbstätige: CHF 23’750.– (bisher CHF 23’050.–)

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