Wahl der Ausgleichskasse

Kurz nach dem Eintrag einer neuen Firma im Handelsregister werden Sie in der Regel von der kantonalen Ausgleichskasse angeschrieben und zum Anschluss aufgefordert. Je nach Kanton sind diese Briefe unterschiedlich formuliert und können durchaus den Eindruck hinterlassen, dass ein Anschluss an die kantonale Ausgleichskasse zwingend ist. Dabei gibt es durchaus Alternativen.

Nebst den 26 kantonalen Ausgleichskassen gibt es noch über 60 Verbands-Ausgleichskassen. Je nach Branche kann es durchaus Sinn machen sich einer Verbandsausgleichskasse anzuschliessen. Oftmals bieten diese spezielle BVG-Lösungen für Selbständigerwerbende (z.B. Coiffeure und Kosmetikerinnen) oder auch spezielle Konditionen für Kranken- und Unfallversicherungen (Gastronomie).

Nebst diesen Aspekten kann sich aber der Beitritt zu einer Verbandsausgleichskasse auch finanziell lohnen. Grundsätzlich sind natürlich die Prämiensätze für AHV/IV/EO und ALV bei allen Ausgleichskassen gleich. Unterschiede gibt es aber bei den Verwaltungskosten und bei den FAK-Beiträgen. Bei den FAK-Beiträgen ist es so, dass wir zwischen Kantonen mit und ohne Lastenausgleich unterscheiden müssen. Bei Kantonen mit Lastenausgleich ist es tendenziell so, dass die FAK-Beiträge zwischen den Kassen in etwa gleich hoch sind. Das ist aber nicht zwingend. In der Nordwestschweiz kennen die Kantone BL und SO einen solchen Lastenausgleich. Bei den Kantonen ohne Lastenausgleich (z.B. AG und BS) gibt es tendenziell höhere Unterschiede bei den FAK-Beiträgen zwischen den verschiedenen Kassen. Ein Vergleich kann sich also je nach AHV-Lohnsumme des Betriebes durchaus lohnen.

Zu beachten ist, dass grundsätzlich ein Anschluss an eine Verbandsausgleichskasse aus rein AHV-rechtlichem Interesse (also wegen der Höhe der Kosten) nicht zulässig ist. D.h. es muss ein gewisses Interesse am Berufsverband nachgewiesen werden können und dieser Punkt dürfte unseres Erachtens zum Zeitpunkt der Firmengründung viel weniger hinterfragt werden als bei einem späteren Wechsel. Kommt dazu, dass ein nachträglicher Wechsel nur auf das Ende eines Kalenderjahres möglich ist und von der anfordernden Ausgleichskasse der bisherigen Ausgleichskasse bis zum 31.08. gemeldet werden muss.

Somit gilt also auch beim Anschluss an eine Ausgleichskasse: Es prüfe, wer sich bindet.

Der arbeitslose Unternehmer

Was die Arbeitslosigkeit betrifft, so ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob die Geschäftstätigkeit unter der Rechtsform Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betrieben wurde oder ob der Unternehmer zugleich Arbeitnehmer in seiner eigenen AG oder GmbH war.

Bei Einzel- oder Kollektivunternehmer ist das Risiko der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht versicherbar und es werden auch keine Prämien fällig.

Unternehmer, welche zugleich Arbeitnehmer in der eignen AG oder GmbH sind, werden als Personen in einer arbeitgeberähnlichen Stellung bezeichnet. Sie bezahlen zwar Beiträge an die ALV, haben aber wegen der bestimmenden Rolle in der Unternehmung ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Voraussetzung für eine allfällige Anspruchsberechtigung ist neben dem auch die definitive Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung im Unternehmen. Bei einer AG bedeutet dies den Austritt aus dem Verwaltungsrat und den vollständigen Verkauf an einen Dritten (nicht an den Ehegatten oder eingetragenen Partner) oder zumindest eine massive Reduktion der Aktien. Bei einer GmbH muss der geschäftsführende Gesellschafter zumindest als Geschäftsführer demissionieren und seine Beteiligung am Stammkapital ganz oder weitgehend veräussern.

Bei einer Liquidation des Unternehmens ist darauf zu achten, dass der Unternehmer keine Funktionen mehr ausüben darf und somit auch nicht als Liquidator gewählt werden sollte da die Arbeitslosenkasse sonst einen Anspruch bis zur Löschung im Handelsregister verneint. Problematisch dürfte die Tatsache sein, dass eine geeigneter externer Liquidator nur dann gefunden wird, wenn er auch bezahlt werden kann.

Mit dem Konkurs eines Unternehmens geht grundsätzlich die Beendigung der arbeitgeberähnlichen Stellung einher. Bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven dauert aber der Zustand der Liquidation weiter an und in dieser Zeit können Gesellschaftsorgane – vorliegend der Unternehmer als Verwaltungsrat – unter anderem die Weiterführung des Geschäfts bis zu dessen Verkauf oder Auflösung beschliessen. Dieser Umstand schliesst den Unternehmer weiterhin vom Anspruch auf ALE aus.

Auch wenn es dem Unternehmer als Arbeitnehmer gelungen ist, seine Verbindung zur Unternehmung in genügender Weise zu lösen, bleiben die üblichen Anspruchsvoraussetzungen ausserdem zu erfüllen. So muss er innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit während mindestens 12 Monaten Beiträge an die ALV bezahlt haben. Ausserdem müssen die Lohnzahlungen von der Unternehmung an den Arbeitnehmer auch tatsächlich erfolgt sein, was mit Überweisungsbelegen lückenlos zu dokumentieren ist.

Alles in allem ist es also für den Unternehmer entweder unmöglich oder doch sehr schwierig im Bedarfsfall ALE zu erhalten.

EasyGov.swiss der Online-Schalter für Unternehmen

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Anpassung des AHV-Beitragssatzes per 1. Januar 2020

An seiner Sitzung vom 13. November 2019 hat der Bundesrat beschlossen, die Erhöhung des AHV-Beitragssatzes um 0,3 Prozentpunkte per 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen. Diese Anpassung geht auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) per 1. Januar 2020 zurück.

Mit der Annahme der STAF in der Abstimmung vom 19. Mai 2019 erhielt der Bundesrat den Auftrag, den AHV-Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte anzuheben. Dies verschafft der AHV jährlich über 2 Milliarden Franken an zusätzlichen Einnahmen und leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Renten.

Beitragssätze ab 1. Januar 2020:

AHV/IV/EO-Beitrag für Arbeitnehmende und Arbeitgeber: Neu 10,55% (bisher 10,25%); Neu je 5,275% (bisher 5,125%)
AHV/IV/EO-Mindestbeitrag der Selbständigerwerbenden: Neu 5,344% (bisher 5,196%)
AHV/IV/EO-Maximalbeitrag der Selbständigerwerbenden: Neu 9,95% (bisher 9,65%)
AHV/IV-Beitragssatz für Erwerbstätige, die der freiwilligen Versicherung angeschlossen sind: 10,1% (bisher 9,8%)
AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige: Neu CHF 496.– (bisher CHF 482.–)
AHV/IV/EO-Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige: Neu CHF 24’800.– (bisher CHF 24’100.–)
AHV/IV-Mindestbeitrag für freiwillig angeschlossene Nichterwerbstätige: CHF 950.– (bisher CHF 922.–)
AHV/IV-Höchstbetrag für freiwillig angeschlossene Nichterwerbstätige: CHF 23’750.– (bisher CHF 23’050.–)

Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulagen in Basel-Stadt

Per 1. Januar 2020 werden die Kinderzulagen im Kanton Basel-Stadt von bisher CHF 200.– auf neu CHF 275.– und die Ausbildungszulagen von CHF 250.– auf neu CHF 325.– erhöht. Die Erhöhung der Zulagen bewirkt auch, dass Erwerbstätige im Kanton Basel-Stadt neu Anspruch auf interkantonale Differenzzulagen haben, sofern der andere Elternteil für dieselben Kinder in einem anderen Erwerbskanton tiefere Zulagen bezieht. Die Geltendmachung des Anspruchs erfolgt über die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers im Kanton Basel-Stadt.

BVG-Zins bleibt im 2020 unverändert bei 1%

An seiner Sitzung vom 6. November 2020 hat der Bundesrat beschlossen, die Mindestverzinsung des obligatorischen Altersguthabens in der beruflichen Vorsorge (BVG) bei 1% zu belassen. Er folgte damit der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge.

In dem Gremium, in dem auch Versicherungen und Sozialpartner vertreten sind, hatte die Empfehlung für eine Kontroverse gesorgt. Die von der BVG-Kommission angewendete Formel ergab nämlich einen Wert von weniger als 1 Prozent. Trotzdem empfahl die Mehrheit, beim aktuellen Mindestzinssatz zu bleiben. Als Grund dafür gab die Kommission unter anderem an, damit das Vertrauen in die 2. Säule stärken zu wollen.

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