Kurz nach dem Eintrag einer neuen Firma im Handelsregister werden Sie in der Regel von der kantonalen Ausgleichskasse angeschrieben und zum Anschluss aufgefordert. Je nach Kanton sind diese Briefe unterschiedlich formuliert und können durchaus den Eindruck hinterlassen, dass ein Anschluss an die kantonale Ausgleichskasse zwingend ist. Dabei gibt es durchaus Alternativen.

Nebst den 26 kantonalen Ausgleichskassen gibt es noch über 60 Verbands-Ausgleichskassen. Je nach Branche kann es durchaus Sinn machen sich einer Verbandsausgleichskasse anzuschliessen. Oftmals bieten diese spezielle BVG-Lösungen für Selbständigerwerbende (z.B. Coiffeure und Kosmetikerinnen) oder auch spezielle Konditionen für Kranken- und Unfallversicherungen (Gastronomie).

Nebst diesen Aspekten kann sich aber der Beitritt zu einer Verbandsausgleichskasse auch finanziell lohnen. Grundsätzlich sind natürlich die Prämiensätze für AHV/IV/EO und ALV bei allen Ausgleichskassen gleich. Unterschiede gibt es aber bei den Verwaltungskosten und bei den FAK-Beiträgen. Bei den FAK-Beiträgen ist es so, dass wir zwischen Kantonen mit und ohne Lastenausgleich unterscheiden müssen. Bei Kantonen mit Lastenausgleich ist es tendenziell so, dass die FAK-Beiträge zwischen den Kassen in etwa gleich hoch sind. Das ist aber nicht zwingend. In der Nordwestschweiz kennen die Kantone BL und SO einen solchen Lastenausgleich. Bei den Kantonen ohne Lastenausgleich (z.B. AG und BS) gibt es tendenziell höhere Unterschiede bei den FAK-Beiträgen zwischen den verschiedenen Kassen. Ein Vergleich kann sich also je nach AHV-Lohnsumme des Betriebes durchaus lohnen.

Zu beachten ist, dass grundsätzlich ein Anschluss an eine Verbandsausgleichskasse aus rein AHV-rechtlichem Interesse (also wegen der Höhe der Kosten) nicht zulässig ist. D.h. es muss ein gewisses Interesse am Berufsverband nachgewiesen werden können und dieser Punkt dürfte unseres Erachtens zum Zeitpunkt der Firmengründung viel weniger hinterfragt werden als bei einem späteren Wechsel. Kommt dazu, dass ein nachträglicher Wechsel nur auf das Ende eines Kalenderjahres möglich ist und von der anfordernden Ausgleichskasse der bisherigen Ausgleichskasse bis zum 31.08. gemeldet werden muss.

Somit gilt also auch beim Anschluss an eine Ausgleichskasse: Es prüfe, wer sich bindet.

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