Was die Arbeitslosigkeit betrifft, so ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob die Geschäftstätigkeit unter der Rechtsform Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betrieben wurde oder ob der Unternehmer zugleich Arbeitnehmer in seiner eigenen AG oder GmbH war.

Bei Einzel- oder Kollektivunternehmer ist das Risiko der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht versicherbar und es werden auch keine Prämien fällig.

Unternehmer, welche zugleich Arbeitnehmer in der eignen AG oder GmbH sind, werden als Personen in einer arbeitgeberähnlichen Stellung bezeichnet. Sie bezahlen zwar Beiträge an die ALV, haben aber wegen der bestimmenden Rolle in der Unternehmung ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Voraussetzung für eine allfällige Anspruchsberechtigung ist neben dem auch die definitive Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung im Unternehmen. Bei einer AG bedeutet dies den Austritt aus dem Verwaltungsrat und den vollständigen Verkauf an einen Dritten (nicht an den Ehegatten oder eingetragenen Partner) oder zumindest eine massive Reduktion der Aktien. Bei einer GmbH muss der geschäftsführende Gesellschafter zumindest als Geschäftsführer demissionieren und seine Beteiligung am Stammkapital ganz oder weitgehend veräussern.

Bei einer Liquidation des Unternehmens ist darauf zu achten, dass der Unternehmer keine Funktionen mehr ausüben darf und somit auch nicht als Liquidator gewählt werden sollte da die Arbeitslosenkasse sonst einen Anspruch bis zur Löschung im Handelsregister verneint. Problematisch dürfte die Tatsache sein, dass eine geeigneter externer Liquidator nur dann gefunden wird, wenn er auch bezahlt werden kann.

Mit dem Konkurs eines Unternehmens geht grundsätzlich die Beendigung der arbeitgeberähnlichen Stellung einher. Bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven dauert aber der Zustand der Liquidation weiter an und in dieser Zeit können Gesellschaftsorgane – vorliegend der Unternehmer als Verwaltungsrat – unter anderem die Weiterführung des Geschäfts bis zu dessen Verkauf oder Auflösung beschliessen. Dieser Umstand schliesst den Unternehmer weiterhin vom Anspruch auf ALE aus.

Auch wenn es dem Unternehmer als Arbeitnehmer gelungen ist, seine Verbindung zur Unternehmung in genügender Weise zu lösen, bleiben die üblichen Anspruchsvoraussetzungen ausserdem zu erfüllen. So muss er innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit während mindestens 12 Monaten Beiträge an die ALV bezahlt haben. Ausserdem müssen die Lohnzahlungen von der Unternehmung an den Arbeitnehmer auch tatsächlich erfolgt sein, was mit Überweisungsbelegen lückenlos zu dokumentieren ist.

Alles in allem ist es also für den Unternehmer entweder unmöglich oder doch sehr schwierig im Bedarfsfall ALE zu erhalten.

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